I. |
Allgemeines |
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1. |
Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen
Fa. Freudhöfer und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr. 01/2002. Anderen
Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird
hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Fa. Freudhöfer
ist berechtigt,
ihre Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen Nr.: 01/2002 mit Wirkung für die
zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden
Mitteilung zu ändern.
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2. |
Besteht zwischen dem Käufer und der Fa.
Freudhöfer eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen
Auftrag.
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II. |
Vertragsschluß |
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1. |
Angebote von Fa. Freudhöfer
sind
freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen. Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt Fa. Freudhöfer
dem Käufer
Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand
zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von Fa. Freudhöfer.
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2. |
Bestellungen des Käufers sind für diesen
verbindlich. Sofern von Fa. Freudhöfer keine anderweitige schriftliche Bestätigung
erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
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3. |
Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt
von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von Fa.
Freudhöfer maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich
widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und
Vereinbarungen. Eine Mitteilung an Fa. Freudhöfer ist jedenfalls dann nicht mehr
unverzüglich, wenn sie Fa. Freudhöfer nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen
ist.
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III. |
Liefertermin,
Lieferumfang, Lieferverzug |
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1. |
Liefertermine und -fristen gelten nur als
annähernd vereinbart, wenn nicht Fa. Freudhöfer eine schriftliche Zusage
ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller
Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine
gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
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2. |
Fa. Freudhöfer
ist zu Teillieferungen
berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
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3. |
Der Käufer hat den Lieferschein zu
überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind Fa. Freudhöfer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als
anerkannt.
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4. |
Bei Lieferverzögerungen durch
Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an Fa.
Freudhöfer oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere
Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen, einschließlich Streiks und
rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von Fa. Freudhöfer
oder bei den
Vorlieferanten von Fa. Freudhöfer Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind in
diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine
Haftungsbeschränkung)ausgeschlossen.
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5. |
Entsteht dem Käufer durch eine von Fa.
Freudhöfer verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen
unter Ausschluß weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der
Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der
Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach
Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die
Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug,
insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des
Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
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IV. |
Preise,
Zahlungsbedingungen |
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1. |
Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht,
Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die
Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die
Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; Ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
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2. |
Mangels besonderer Vereinbarungen sind
Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
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3. |
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist
der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu
fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
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4. |
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Fa.
Freudhöfer anerkannt sind.
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V. |
Gefahrübergang, Abnahme |
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1. |
Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw.
Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder Fa. Freudhöfer noch andere Leistungen, z. B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat.
Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muß, ist die Abnahme für den
Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muß unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise
nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf
durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht
verweigert werden.
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2. |
Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme
aus Gründen, die Fa. Freudhöfer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage
der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
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IV. |
Gewährleistung,
Mängelrüge |
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1. |
Für Mängel der Lieferung haftet Fa.
Freudhöfer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
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1.1. |
Die Gewährleistungsfristen betragen bei
Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang
24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
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1.2. |
Bei gebrauchten Produkten beträgt die
Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, §
474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung
ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem
Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsabschluß befinden. Jede Haftung für
offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom
Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, Fa. Freudhöfer
hätte dem Käufer
bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
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2. |
Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht
bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an
dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes
VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen
neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
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3. |
Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn
sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben
in den Unterlagen von Fa. Freudhöfer enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster,
Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die
Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine
zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von Fa. Freudhöfer
verwendenden
Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung
mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen
Zweck. Zu Hinweisen ist Fa. Freudhöfer nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit
verpflichtet.
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4. |
Schäden, die durch äußeren Einfluß,
unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion
oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die
Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung
von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drohenden Teile, alle Antriebsteile
und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine
Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
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5. |
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte
Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige
Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen
oder Mindermengen, Fa. Freudhöfer gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Für die Anzeige gilt eine Ausschlußfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung.
Verdeckte Mängel sind Fa. Freudhöfer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB bei einem beiderseitigen
Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
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6. |
Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung
berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn,
der Käufer kann nachweisen, daß die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter
Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
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7. |
Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf
er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern
hat Fa. Freudhöfer ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem
Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung
oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Fa. Freudhöfer unverzüglich zu
benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von Fa. Freudhöfer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die
Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von Fa. Freudhöfer
seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen werden.
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8. |
Transportschäden sind dem Verkäufer
unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem
Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von
Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund
oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
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9. |
Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach
Wahl von Fa. Freudhöfer Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
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10. |
Im Falle der Mangelbeseitigung ist Fa.
Freudhöfer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits,- und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort gebracht wurde.
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11. |
Läßt Fa. Freudhöfer
eine ihm
gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen,
ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von Fa.
Freudhöfer verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter
Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu,
von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
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VII. |
Allgemeine
Haftungsbeschränkung |
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1. |
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden
von Fa. Freudhöfer infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach
Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B.
Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden
kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende
Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
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2. |
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, haftet Fa. Freudhöfer - aus welchen Rechtsgründen auch
immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder
leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei
Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei
Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet Fa. Freudhöfer auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt
auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche
sind ausgeschlossen.
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VIII. |
Eigentumsvorbehalt,
Sicherheiten |
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1. |
Fa. Freudhöfer
behält sich das
Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie
bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist Fa. Freudhöfer
zur
Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Fa.
Freudhöfer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
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2. |
Fa. Freudhöfer
ist berechtigt, den
Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und
sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
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3. |
Der Käufer ist berechtigt, den
Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch Fa.
Freudhöfer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Fa.
Freudhöfer, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch
verpflichtet sich Fa. Freudhöfer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Fa. Freudhöfer
kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen
mit anderen Waren, die Fa. Freudhöfer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die
Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Fa. Freudhöfer
und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
|
4. |
Die Verarbeitung oder Umbildung von
Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für Fa. Freudhöfer
vorgenommen. Wird
die Vorbehaltssache mit anderen nicht Fa. Freudhöfer gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Fa. Freudhöfer
das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten
oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren
von Fa. Freudhöfer mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer Fa. Freudhöfer anteilsmäßig
Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das
Eigentum oder Miteigentum für Fa. Freudhöfer. Für die durch Verarbeitung,
Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche
wie für die Vorbehaltsware.
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5. |
Für die ordnungsgemäße Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Käufers ist Fa. Freudhöfer berechtigt, angemessene
Sicherheiten zu fordern. Fa. Freudhöfer verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
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IX. |
Erfüllungsverpflichtung,
Unmöglichkeit und Nichterfüllung |
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1. |
Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist
von Fa. Freudhöfer unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
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2. |
Wenn Fa. Freudhöfer
die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von Fa. Freudhöfer
zu vertretenden
Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer
teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur
für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag
zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung
nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf
Schadenersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII
ausgeschlossen.
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3. |
Tritt die Unmöglichkeit während des
Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung
verpflichtet.
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4. |
Nach Rücktritt von Fa. Freudhöfer
vom
Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist Fa. Freudhöfer
berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu erwerten.
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X. |
Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anwendbares Recht |
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1. |
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart
wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von
Fa. Freudhöfer.
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2. |
Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist
der Geschäftssitz von Fa. Freudhöfer Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten,
auch im Rahmen eines Wechsel oder Scheckprozesses; Klagen gegen Fa. Freudhöfer
können nur dort anhängig gemacht werden.
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3. |
Es ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluß des internationales Privatrechts,
des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluß des UN Kaufrechts.
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XI. |
Rechtswirksamkeit,
Datenschutz |
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1. |
Sollte eine der Bestimmungen dieser
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die
Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche
Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
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2. |
Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Fa.
Freudhöfer; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen
Schriftformerfodernis selbst.
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3. |
Rechtserhebliche Willenserklärungen wie
Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder
Schadenersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
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4. |
Fa. Freudhöfer
ist berechtigt, die im
Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn
diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu
speichern und durch von Fa. Freudhöfer beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu
lassen. |